So manch ein Freund von luxuriösen Handys begibt sich auf der Suche nach interessanten Angeboten auf die Seite des Onlineauktionshauses eBay. Leider kann man im Netz jedoch nicht immer sicher sein, dass einem auch wirklich ein Original und nicht nur eine billige Fälschung angeboten wird. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit solch einem Plagiat-Verkauf beschäftigt.
In dem konkreten Fall hatte ein Verkäufer auf eBay ein Handy angeboten, dass sich in der Überschrift an „alle Freunde von Vertu“ richtete. Alleine anhand der Überschrift gingen also viele davon aus, dass es sich um ein Handy der Luxusmarke handle. Der Startpreis der Auktion war ein Euro und am Ende ersteigerte es ein Käufer für 782 Euro. Leider bekam er später jedoch nur eine billige Kopie zugeschickt.
Der Käufer zog vor Gericht und forderte über 23.000 Euro Schadenersatz, denn das Original von Vertu ist 24.000 Euro wert. Die Vorinstanzen urteilten bisher nicht zu seinen Gunsten, da man bereits an dem niedrigen Preis erkennen könne, dass es sich um kein Original handle. Die Richter des BGH sahen dies jedoch anders: Ein niedriger Preis alleine sei noch kein Anzeichen für ein Plagiat. Solch ein Startpreis sei bei Auktionen im Internet durchaus üblich, nicht zuletzt da sich der Anbieter dadurch Auktionskosten spare.
Der Fall wurde nun wieder an die Vorinstanzen verwiesen, die nun klären müssen, ob aus der Auktionsbeschreibung wirklich hervorgeht, dass es sich um das mit Edelsteinen besetzte Original handeln soll. In den Augen des BGH gebe es dafür durchaus Anzeichen.
loading...
Keine Kommentare